Was BFSG-Abmahnungen bisher rügen und was Sie jetzt prüfen sollten
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, Abmahnungen mit Forderungen über 2.000 Euro sind dokumentiert, ein Urteil fehlt. Welche drei Mängel gerügt werden und was ein Betrieb in einer Woche beheben kann.
Eine Abmahnung, die die Kanzlei KBM Legal im Februar 2026 veröffentlicht hat, zeigt, wie das in der Praxis aussieht. Gerügt wurden drei Dinge: ein leerer Link, ein Element mit extrem schwachem Kontrast und ein verdächtiger Alternativtext an einem Bild. Beigelegt war ein Prüfbericht eines Dienstleisters für 490 Euro netto, dazu Anwaltskosten von 1.784,10 Euro netto, Gegenstandswert 50.000 Euro. Gesamtforderung 2.706,18 Euro. Die drei Mängel findet ein automatisches Prüfwerkzeug in zehn Sekunden. Genau so entstehen diese Schreiben.
Wo das Recht steht
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen an Verbraucher, darunter der elektronische Geschäftsverkehr. Eine Website mit Online-Terminbuchung, Bestellfunktion oder Vertragsabschluss fällt darunter, eine reine Visitenkarten-Website ohne solche Funktionen nach überwiegender Lesart nicht. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Das steht so bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder, Bußgelder bis 100.000 Euro sind möglich.
Ob Wettbewerber und Verbände Verstöße gegen das BFSG überhaupt wettbewerbsrechtlich abmahnen dürfen, ist nicht entschieden. Dafür müsste das Gesetz eine Marktverhaltensregel sein. Die Kanzlei Plutte schreibt in ihrer Übersicht, das sei gegenwärtig offen; der Berater Marcus Herrmann zitiert im Mai 2026 einen Anwalt, wonach ein großer Teil der Abmahnungen angreifbar ist, etwa weil sie den Verstoß nicht konkret benennen. Ein veröffentlichtes Urteil dazu haben wir bis heute, 19. September 2026, nicht gefunden. Die Abmahner setzen darauf, dass Betriebe zahlen, bevor ein Gericht die Frage klärt.
Was Sie mit einer Abmahnung tun
Nicht zahlen, nicht unterschreiben, nicht ignorieren. Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt unter das Gesetz fallen (Kleinstunternehmen? nur Geschäftskunden? keine Buchung oder Bestellung auf der Seite?). Dann prüfen Sie, ob die Abmahnung den Verstoß konkret nennt, mit Seite und Element. Dann geht das Schreiben zu einem Anwalt für Wettbewerbsrecht, mit einer Frist im Kalender. Das kostet ein paar hundert Euro und ist fast immer günstiger als die Forderung.
Was Sie ohne Abmahnung prüfen sollten
Die drei Punkte aus dem Beispiel sind kein Zufall. Sie sind das, was Prüfwerkzeuge zuverlässig finden, und damit das, was Abmahner suchen. Ein Betrieb kann sie in einer Woche abarbeiten.
- Leere Links und Links mit Text wie „hier“ oder „mehr“. Jeder Link braucht einen Text, der sagt, wohin er führt. Icons ohne Text bekommen ein aria-label.
- Kontraste. Hellgrauer Text auf Weiß, Text auf Fotos ohne Abdunklung, Platzhalter in Formularfeldern. Das Verhältnis muss mindestens 4,5:1 sein; jeder Browser hat dafür ein Prüfwerkzeug in den Entwicklerwerkzeugen.
- Alternativtexte. Jedes Bild mit Aussage bekommt eine Beschreibung, jedes Schmuckbild einen leeren Alt-Text. „Bild1.jpg“ oder „Foto“ ist der verdächtige Alternativtext aus der Abmahnung.
- Formulare. Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, Fehlermeldungen stehen im Text, nicht nur in Rot.
- Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, verlinkt von jeder Seite, mit Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen und Angabe der Schlichtungsstelle, einmal im Jahr aktualisiert.
Zum Ausdrucken: BFSG-Checkliste für Betriebe (PDF, eine Seite) – die sechs Bereiche mit allen Punkten zum Abhaken, ohne Anmeldung.
Ein Wort zu den automatischen Prüfwerkzeugen, mit denen auch die Abmahner arbeiten. Sie finden nur, was sich maschinell messen lässt, und sie melden auch Dinge, die keine Fehler sind, etwa ein Schmuckbild mit leerem Alt-Text, das korrekt so ist. Nutzen Sie sie als Einstieg, nicht als Urteil. Was kein Werkzeug prüft: ob die Seite mit der Tastatur allein bedienbar ist und ob die Reihenfolge der Inhalte für jemanden Sinn ergibt, der sie vorgelesen bekommt. Das dauert zehn Minuten mit der Tabulatortaste und dem Vorleseprogramm des Betriebssystems.
Die Erklärung ist der Punkt, der am häufigsten fehlt und am leichtesten zu beheben ist. In UnifiedCMS gibt es dafür im Studio den Bereich Barrierefreiheit: Sie geben Status, bekannte Einschränkungen und Kontakt an, das System erzeugt die Seite unter /barrierefreiheit und setzt den Link in den Fuß jeder Seite. Der Website-Check im Studio meldet außerdem fehlende Erklärung, falsche Überschriftenreihenfolge und nichtssagende Linktexte, damit Sie das sehen, bevor es ein Abmahner tut. Kontraste und Alternativtexte bleiben Handarbeit, weil nur Sie wissen, was auf dem Bild ist.
Wer das erledigt hat, ist nicht unangreifbar, aber er hat den automatisierten Abmahnern die drei einfachen Treffer genommen. Und die Seite ist für Menschen mit Behinderung besser benutzbar, was der eigentliche Zweck des Gesetzes war.